Statuten des Elternvereins
§ 1 Name und Sitz des Elternvereines
1) Der Verein führt den Namen „Elternverein Volksschule Rotkreuz Lustenau“ im folgenden kurz „EV“ genannt.
2) Der Sitz des EV ist in Lustenau
3) Der EV ist überparteilich und überkonfessionell
4) Der EV ist Mitglied des „Österreichischen Verbandes der Elternvereine an den öffentlichen Pflichtschulen.“
5) Der EV verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung
6) Die Tätigkeit des EV ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
§ 2 Zweck des EV
Der EV hat die Aufgabe, die Interessen der Vereinsmitglieder an der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu vertreten und die notwendige Zusammenarbeit von Elternhaus und Schule zu unterstützen.
§ 3 Ideelle Mittel
1) Der Erlangung des Satzungszweckes dienen folgende ideelle Mittel:
a) die Wahrnehmung aller dem EV gemäß den Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes zustehenden Rechte,
b) die Unterstützung der Erziehungsberechtigten bei der Geltendmachung der ihnen nach dem Schulunterrichtsgesetz zustehenden Rechte,
c) in steter Fühlung und gemeinsamer Arbeit mit dem Schulleiter, den Lehrern und den Elternvertretern des Schulforums der Schule den Unterricht und die Erziehung der Kinder in jeder geeigneten Weise zu fördern,
d) das Verständnis der Eltern für die von der Schule durchgeführte und zu leistende Unterrichts- und Erziehungsarbeit zu vertiefen,
e) die erzieherischen Maßnahmen des Elternhauses mit denen der Schule abzustimmen,
f) gelegentlich bei der Fürsorgetätigkeit zu Gunsten bedürftiger Kinder der Schule mitzuwirken,
g) über den unmittelbaren Schulbereich hinausgehende Interessen der Kinder (Sicherung von Schulwegen, Umgebung, Freizeitmöglichkeiten...) zu unterstützen.
2) Diese Aufgabe soll unter anderem erreicht werden durch
a) Vortrag von Vorschlägen, Wünschen und Beschwerden über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule
b) Abhaltung von Zusammentreffen der Vereinsmitglieder mit der Schule zur gemeinsamen Beratung von Fragen,
c) Abhaltung von Vorträgen
d) Veranstaltungen von Schüleraufführungen, Sportveranstaltungen und ähnlichem, unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften (schulbehördliche Bewilligung)
e) Ausgestaltung der für Unterrichts- und Erziehungszwecke verfügbaren Einrichtungen der Schule im Einvernehmen mit dem Schulleiter und den Lehrern und erforderlichenfalls mit der zuständigen Schulbehörde.
3) Die Tätigkeit des EV umfasst nicht:
a) die Ausübung schulbehördlicher Befugnisse (Aufsichtsrecht über die Lehrpersonen, Einmengung in Amtshandlungen, usw.),
b) die Erörterung parteipolitischer Angelegenheiten,
c) jede regelmäßige Fürsorgetätigkeit.
§ 4 Mitgliedschaft
1) Mitglieder des EV können nur Erziehungsberechtigte der Kinder sein, welche die Schule besuchen. Für den Begriff des Erziehungsberechtigten sind die Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Steht das Erziehungsrecht mehreren Personen zu, so haben sie nur ein Stimmrecht. Der Mitgliedsbeitrag ist nur einmal zu bezahlen.
2) Vor der Konstituierung des Vereines erfolgt die Aufnahme von Vereinsmitgliedern durch die Proponenten, nach der Konstituierung durch den Vorstand.
3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, jedenfalls aber wenn das Kind aus der Schule ausscheidet.
4) Mitglieder, welche mit ihren Mitgliedsbeiträgen durch mehr als vier Monate nach Vorschreibung trotz Mahnung im Rückstand sind oder durch ihr Verhalten den Vereinszweck schädigen, können mit Beschluss der Hauptversammlung ausgeschlossen werden.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder des EV
1) Die Vereinsmitglieder haben die ihnen in diesem Statut eingeräumten Rechte und auferlegten Pflichten. Sie haben insbesondere den Vereinszweck in jeder Weise zu fördern
2) Die Vereinsmitglieder haben das Recht, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereines mit beratender und beschließender Stimme teilzunehmen.
3) Sie haben das aktive und passive Wahlrecht.
4) Lehrer, deren Kinder die im § 1 genannte Schule besuchen, haben die gleichen Rechte wie die übrigen Vereinsmitglieder.
5) Die Vereinsmitglieder sind zur pünktlichen Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
§ 6 Mittel zur Erreichung des Zweckes des EV
1) Die für den Vereinszweck notwendigen Mittel werden durch die Beiträge der Vereinsmitglieder, Spenden, Erträgnisse von Vereinsveranstaltungen, Vermächtnisse, Sammlungen, usw. aufgebracht.
2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird jährlich in der Hauptversammlung festgesetzt.
3) Die Vereinsmitglieder haben den Mitgliedsbeitrag nur einmal zu entrichten, auch wenn mehrere Kinder, über die sie die elterliche Gewalt besitzen, die im § 1 genannte Schule besuchen.
4) Der Vorstand kann in berücksichtigungswerten Fällen Vereinsmitglieder (§ 3 Abs. 1) von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise für jeweils ein Schuljahr befreien.
§ 7 Mittelverwendung
1) Die Mittel des EV dürfen nur für die in der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden.
2) Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten.
3) Es darf keine Person durch den Verein zweckfremde Verwaltungsauslagen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4) Wenn möglich und bei ähnlichen Preis-/Leistungsverhältnissen sind Lustenauer Betriebe bei Lieferungen von Waren und Leistungen zu bevorzugen.
§ 8 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr beginnt mit dem Tag der ordentlichen Hauptversammlung und endet mit dem Tag der nächsten ordentlichen Hauptversammlung.
§ 9 Organe des EV
Die Organe des EV sind
a) die Generalversammlung,
b) der Vorstand,
c) die Rechnungsprüfer,
d) das Schiedsgericht.
§ 10 Ordentliche Hauptversammlung
1) Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich in der Regel im Oktober statt. Sie wird vom Vorstand einberufen.
2) Die Einladung zur Hauptversammlung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte zu erfolgen und ist spätestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung abzusenden.
3) Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
4) Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Ausschluss von Vereinsmitgliedern, die Auflösung des Vereines und die Änderung der Statuten werden mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen.
5) Über den Verlauf der Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen.
6) Der Hauptversammlung obliegt:
a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes über das abgelaufene Vereinsjahr,
b) Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer über die Geldgebarung und Beschlussfassung über deren Anträgen,
c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes für die Dauer von 2 Jahren,
d) Wahl des Obmannes und seines Stellvertreters für die Dauer von 2 Jahren,
e) Wahl zweier Rechnungsprüfer für die Dauer von 2 Jahren,
f) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes,
g) Beschlussfassung über ordnungsgemäß eingebrachte Anträge der Vereinsmitglieder,
h) Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages für das jeweilige Schuljahr,
i) Beschlussfassung über Änderung der Statuten,
j) Beschlussfassung über die Auflösung des EV
7) Anträge von Vereinsmitgliedern, die bei der Hauptversammlung verhandelt werden sollen, sind mindestens 8 Tage vorher schriftlich beim Obmann einzubringen. Anträge die zu diesem Zeitpunkt nicht beim Obmann eingelangt sind, sind nicht zu behandeln, ausser die Hauptversammlung beschließt die Behandlung dieser Anträge. Die Anträge sind möglichst eindeutig zu bezeichnen.
§ 11 Ausserordentliche Hauptversammlung
1) Eine ausserordentliche Hauptversammlung ist binnen 4 Wochen einzuberufen, wenn es von der Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes beschlossen oder von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich verlangt wird. Der Zweck der einzuberufenden ausserordentlichen Hauptversammlung ist möglichst eindeutig zu bezeichnen. Eine Wiederwahl ist zulässig. Bei beabsichtigter Änderung der Statuten ist deren wesentlicher Inhalt anzugeben.
2) Im übrigen finden die Bestimmungen über die Einladung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der ordentlichen Hauptversammlung auch auf ausserordentliche Hauptversammlungen sinngemäß Anwendung
§ 12 Vorstand
1) Die Geschäfte des EV werden, soweit sie nicht der Hauptversammlung vorbehalten sind, vom Vorstand besorgt.
2) Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar dem Obmann und dessen Stellvertreter, dem Schriftführer und dessen Stellvertreter, dem Kassier und dessen Stellvertreter
3) Der Vorstand wird von der Hauptversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Hauptversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine ausserordentliche Hauptversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine ausserordentliche Hauptversammlung einzuberufen hat.4. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 2 Jahre; eine Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
4) Die ausserordentliche Hauptversammlung kann den Vorstand oder einzelne Mitglieder ihrer Funktion entheben, wenn sie durch ihr Verhalten den Vereinszweck schädigen, insbesondere, wenn sie durch wiederholtes Fernbleiben von den Sitzungen des Vorstandes dessen Arbeit behindern.
5) Der Schulleiter und die von der Lehrerkonferenz gewählten Vertreter der Lehrer können jeweils über Einladung an den Sitzungen des Vorstandes in beratender Funktion teilnehmen. Ebenso können auch andere Personen zur fachlichen Beratung eingeladen werden.
6) Der Obmann (Obmann-Stellvertreter) beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie.
7) Der Vorstand ist auch einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder seine Einberufung verlangen.
8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
9) Der Vorstand ist bei Abwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig.
10) Der Vorstand kann mit der Durchführung bestimmter Aufgaben (Veranstaltungen usw.) auch Vereinsmitglieder betrauen, die nicht dem Vorstand angehören.
§ 13 Vertretung und Verwaltung des EV
1) Der Obmann vertritt den EV nach aussen und führt die Geschäfte des Vereines, soweit sie nicht der Hauptversammlung oder dem Vorstand vorbehalten sind.
2) Der Obmann ist Vorsitzender bei allen Versammlungen, Sitzungen und Veranstaltungen des EV und des Vorstandes.
3) Bei längerwährender Beschlussunfähigkeit des Vorstandes ist der Obmann verpflichtet, zum frühesten Termin eine ausserordentliche Hauptversammlung einzuberufen.
4) Im Falle seiner Verhinderung wird der Obmann durch den Obmann-Stellvertreter vertreten.
5) Alle vom EV ausgehenden Schriftstücke bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes und des Schriftführers; in Geldangelegenheiten der Unterschrift des Obmannes und des Kassiers.
6) Schriftführer und Kassier werden im Falle ihrer Verhinderung durch ihre Stellvertreter vertreten.
7) Dem Schriftführer obliegt die Führung des Protokolls und die Ausfertigung von Schriftstücken des EV.
8) Dem Kassier obliegt die Übernahme der Gelder des EV sowie deren Verwendung nach den Beschlüssen der Hauptversammlung und des Vorstandes, worüber ordnungsgemäß Buch zu führen ist.
9) Die Rechnungsprüfer sind zu allen Beratungen des Vorstandes einzuladen; sie haben beratende, aber keine beschließende Stimme. Sie haben die widmungsgemäße Verwendung der Gelder des EV aufgrund der gefassten Beschlüsse zu überwachen und alle auf die Vereinsgebarung bezüglichen Schriften und Bücher regelmäßig zu überprüfen und über das Ergebnis der Überprüfung dem Vorstand bzw. der Hauptversammlung zu berichten. Sie dürfen kein anderes Amt im EV bekleiden.
§ 14 Teilnahme an Elternvereinsveranstaltungen
An den Veranstaltungen und Versammlungen des EV können jeweils über Einladung des Vorstandes auch andere Personen mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 15 Schiedsgericht
1) Streitigkeiten, die sich aus dem Vereinsverhältnis ergeben, sind durch ein von den streitenden Parteien einzusetzendes Schiedsgericht zu behandeln.
2) Jeder der streitenden Teile wählt ein Vereinsmitglied zu Schiedsrichtern. Diese wählen einen Vorsitzenden aus dem Kreise der Vereinsmitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
3) Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
4) Die Entscheidungen des Schiedsgericht sind vereinsintern endgültig.
5) Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ des EV – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören.
§ 16 Auflösung des EV
Die Auflösung des EV ist von der Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen.
§ 17 Vereinsvermögen
Das Vermögen des EV wird im Falle seiner Auflösung oder Wegfall seines Vereinszweckes ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 35 der Bundesabgabenordnung zugeführt.
Lustenau, im Oktober 2005